Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) wurden das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) insofern geändert, als ab 01.01.2015 Heizthermen, Warmwasserboiler bzw. sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten sind.
Die neue Regelung gilt auch für bereits vor dem 01.01.2015 geschlossene, d.h.bereits bestehende Mietverträge. Eine Rückwirkung der Bestimmung wird allerdings ausgeschlossen. Hat also der Mieter in der Vergangenheit ein Wärmebereitungsgerät reparieren oder austauschen lassen, so kann er nachträglich den dafür aufgewendeten Betrag vom Vermieter nicht einfordern.
Die laufende Wartung wie Reinigung, Abgasmessung oder Austausch von Verschleißteilen haben die Mieter gemäß § 8 Abs. 1 MRG weiterhin selbst zu bezahlen. Wartung bedeutet, dass die Therme gereinigt und auf Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Sie dient der Lebensverlängerung der Geräte. Üblicherweise halten Installateure ein Wartungsintervall von 2 Jahren für vernünftig, wobei dieses sicherlich von Alter und Zustand der Geräte abhängt. Jedenfalls wird dringend angeraten, Wartungsprotokolle zu sammeln und aufzuheben.
Kommt ein Mieter dieser Mieterpflicht nicht nach, kann sich die Vermieterin durch Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche weigern, die gesamten Kosten einer Reparatur zu übernehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter voreilig, also ohne dem Vermieter die Möglichkeit zu Reparatur oder Austausch zu geben, selbst das defekte Wärmebereitungsgerät tauscht bzw. die Reparatur veranlasst. Das kann dazu führen, dass dem Mieter diese Kosten nur soweit anteilig ersetzt werden, wie sie für eine Reparatur tatsächlich notwendig waren.
Als ersten Schritt raten wir dringend dazu, Kontakt mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter aufzunehmen, sodass dieser erforderliche Reparaturarbeiten veranlassen kann. Damit kann sich der Mieter eine Beweisnot ersparen bzw. die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter über das notwendige Ausmaß einer Reparatur bzw. den Austausch eines Wärmebereitungsgerätes vermeiden.
Auch im Falle der Inanspruchnahme eines Notdienstes (z. B. Heizungsausfall) sind jene vom Vermieter vorgesehenen Firmen zu konsultieren. Nur mit diesen ist eine problemlose Abwicklung gewährleistet. Bei Beauftragung anderer Firmen ist jedenfalls darauf zu achten, dass allenfalls getauschte Geräte, zwecks vermieterseitiger Überprüfung der tatsächlichen Notwendigkeit eines Austausches, aufzubewahren sind.
Die Kontaktdaten der zuständigen Firmen, die mit Ihrer Wohnanlage vertraut sind, finden Sie auf dem Aushang in Ihrem Wohnhaus und hier in der Rubrik
Notfallnummern.