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Meldungen gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz

Sie haben hier die Möglichkeit, einen vertraulichen Hinweis gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) an uns zu senden. Ihr Hinweis wird von uns vertraulich behandelt.

Wer kann einen Hinweis abgeben

Der Personenkreis der hinsichtlich eines abgegebenen Hinweises im Sinne des HSchG geschützt ist, umfasst gemäß § 2 HSchG Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu unseren Unternehmen Informationen über Rechtsverletzungen im Sinne des § 3 HSchG erlangt haben.

Hinweisgeber:innen können daher sein

  • Mitarbeiter:innen, Bewerber:innen, Praktikant:innen, Auszubildende
  • selbständig erwerbstätigte Personen, z.B. arbeitnehmerähnliche Personen oder freie Dienstnehmer:innen
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
  • Personen, die für Auftragnehmer:innnen, Subunternehmer:innen oder Lieferant:innen tätig sind oder waren

Welche Hinweise/ Rechtsbereiche sind vom HSchG umfasst

§ 3 HSchG umfasst die relevanten Rechtsbereiche für die Hinweisgebung.

Gemäß den unternehmerischen Tätigkeiten als gemeinnütziger Wohnbauträger sehen wir die folgenden Bereiche als relevant an.

  • § 3 Abs. 3 Z 9 Verbraucherschutz
  • § 3 Abs. 3 Z 10 Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

Nicht in den sachlichen Anwendungsbereich fallen sonstige Rechtsverletzungen. Alle Hinweise, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des HSchG fallen, werden zurückgewiesen.

Grundsätzliches zum Hinweis

Jeder Hinweis, den Sie an uns senden, muss wahr sein. Das heißt, als hinweisgebende Person müssen Sie im guten Glauben sein, dass Sie uns Tatsachen mitteilen, die einen Rechtsverstoß darstellen und in den sachlichen Anwendungsbereich des HSchG fallen.

Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Strafe bis zu 20.000 Euro bedroht ist (§ 24 Z 4 HSchG).

Wenn Sie eine Meldung erstatten, dann geben Sie uns Ihre personenbezogenen Daten bekannt, die vertrauliche behandelt werden. Im Sinne des HSchG genießen Hinweisgeber:innen Identitätsschutz. Anonyme Hinweise werden von uns nicht behandelt.

Abgabe eines Hinweises

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