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Tipps für ein gutes Zusammenleben

Das Land Steiermark und der Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen unterstützen das Zusammenleben in Vielfalt.
 
Die Informationsbroschüren zum Download und Comics für eine gute Nachbarschaft:
Herausgeber dieser Broschüren und Comics ist das Servicebüro zusammen>wohnen<
www.zusammenwohnen.steiermark.at

Betriebskosten

Unter Betriebskosten versteht man folgende für die Liegenschaft anfallende Kosten:

  • Öffentliche Abgaben, wie Grundsteuer, Kanal- und Müllgebühren
  • Wasserversorgung
  • Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses
  • Regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrungen
  • Aufwendungen für die Hausbetreuung und Schneeräumung
  • Angemessener Versicherungsschutz des Hauses
  • Unratbeseitigung
  • Schädlingsbekämpfung

Energie- und Heizkostenabrechnung
In Wohnanlagen ohne Messvorrichtungen wird die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten über die Betriebskostenabrechnung abgewickelt. Für Wohnobjekte mit verbrauchsabhängigen Wärmezählern erfolgt die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung gesondert und wird nach der jeweiligen Abrechnungsperiode an Sie übermittelt. 

Liftkosten
Darunter versteht man die laufenden Betriebskosten der Liftanlage, wie Wartung und Liftstrom. 

Instandhaltungsrücklage
Ihre Rücklage (Reparaturfonds) ist bei unseren Geldinstituten bestens angelegt. 

Guthaben oder Nachverrechnung
Guthaben oder Nachverrechnungen aus der Betriebskostenabrechnung werden mit Abbuchungsauftrag direkt über Ihr Konto abgerechnet. Bei jenen Wohnungsinhabern, die den monatlichen Zahlungen per Dauerauftrag oder Zahlschein nachkommen, kann ein etwaiges Betriebskostenguthaben nur dann überwiesen werden, wenn uns schriftlich die Bankverbindung (IBAN und BIC) bekannt gegeben wird. Sollten uns bereits die entsprechenden Bankdaten übermittelt worden sein, wird das Betriebskostenguthaben auf das in der Jahresabrechnung angeführte Konto zur Anweisung gebracht.

Bezahlung der Betriebskostenabrechnungsschuld bei Kündigung bzw. bei Neubezug
Wer die Betriebskostenschuld zu bezahlen hat bzw. wem ein allfälliges Guthaben zusteht, ist per Gesetz genau geregelt. Gemäß § 19 (1) WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sind wir als Bauvereinigung verpflichtet, bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres die Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr zu legen.
Wohnungsinhabern, die während des Jahres bzw. am Anfang des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres die Wohnung neu bezogen haben, stellt sich die Frage, wer eine Betriebskostenabrechnungsschuld zu bezahlen hat: Die Abrechnungsschuld ist durch jenen Hauptmieter zu bezahlen, der zu dem der Abrechnung folgenden übernächsten Zinstermin tatsächlich Wohnungsmieter ist (Judikatur zu § 21 MRG** (Mietrechtsgesetz)). 
Ebenso steht diesem auch ein etwaiges Guthaben zu. 

Außerordentliche Verwaltungsarbeiten, Zweitausfertigungen von Bestätigungen 
Sondertätigkeiten im Verwaltungsbereich, wie z. B. das Ausstellen einer Zweitausfertigung, erledigen wir gern gegen einen geringen Kostenersatz. Für eine Zweitausfertigung - wie von Steuerbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt oder Jahresbetriebskostenabrechnungen - verrechnen wir derzeit € 8,80 inkl.10 % USt. Wir sind natürlich bemüht, unsere Kunden bestmöglich zu betreuen, müssen jedoch um Verständnis bitten, dass die Kosten für Sonderleistungen von dem Vertragspartner zu tragen sind, der sie verursacht hat. 

Benützungsregeln für Kfz-Abstellplätze

Diese Thematik, ist vor allem im städtischen Umfeld bestens bekannt, da KFZ-Abstellplätze ein sehr knappes Gut geworden sind.
 
Gemäß § 17 (1) Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 können alle Wohnungseigentümer eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Weiters ist gemäß § 17 (2) WEG 2002 jeder Wohnungseigentümer, sofern eine Benützungsvereinbarung nicht zustande kommt, berechtigt, im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine gerichtliche Änderung bestehender Regelungen aus wichtigen Gründen zu beantragen.
 
Die Rechtsprechung akzeptiert bei nicht ausreichen vorhandenen KFZ-Abstellplätzen hier auch eine "gerechte Turnuslösung".

Kontoführung durch den Hausverwalter

Eigene Bankkonten für Wohnungseigentumsgemeinschaften
 
Gemäß § 20 (6) WEG 2002 hat die Verwaltung alle, die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft oder über ein einsehbares Anderkonto zu führen.
 
Im Falle des Anderkontos handelt es sich um eine spezielle Form des Treuhandkontos. Der Hausverwalter verwaltet auf diesem Konto das Fremdgeld für die Wohnungseigentumsgemeinschaft, während das Eigenkonto ein der Vermögenssphäre der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzählbares Konto darstellt.
 
Jedenfalls handelt es sich dabei in beiden Fällen immer um ein ausschließlich dem Zahlungsverkehr der betreffenden Liegenschaft gewidmetes Konto.

Um diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung zu tragen, sind für von uns verwaltete Eigentumsablagen bei der Steiermärkischen Sparkasse auf die Eigentumsgemeinschaft lautende Eigenkonten eingerichtet.

Wohnrechtsnovelle 2015

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) wurden das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) insofern geändert, als ab 01.01.2015 Heizthermen, Warmwasserboiler bzw. sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten sind.
 
Die neue Regelung gilt auch für bereits vor dem 01.01.2015 geschlossene, d.h.bereits bestehende Mietverträge. Eine Rückwirkung der Bestimmung wird allerdings ausgeschlossen. Hat also der Mieter in der Vergangenheit ein Wärmebereitungsgerät reparieren oder austauschen lassen, so kann er nachträglich den dafür aufgewendeten Betrag vom Vermieter nicht einfordern.
 
Die laufende Wartung wie Reinigung, Abgasmessung oder Austausch von Verschleißteilen haben die Mieter gemäß § 8 Abs. 1 MRG weiterhin selbst zu bezahlen. Wartung bedeutet, dass die Therme gereinigt und auf Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Sie dient der Lebensverlängerung der Geräte. Üblicherweise halten Installateure ein Wartungsintervall von 2 Jahren für vernünftig, wobei dieses sicherlich von Alter und Zustand der Geräte abhängt. Jedenfalls wird dringend angeraten, Wartungsprotokolle zu sammeln und aufzuheben.
 
Kommt ein Mieter dieser Mieterpflicht nicht nach, kann sich die Vermieterin durch Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche weigern, die gesamten Kosten einer Reparatur zu übernehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter voreilig, also ohne dem Vermieter die Möglichkeit zu Reparatur oder Austausch zu geben, selbst das defekte Wärmebereitungsgerät tauscht bzw. die Reparatur veranlasst. Das kann dazu führen, dass dem Mieter diese Kosten nur soweit anteilig ersetzt werden, wie sie für eine Reparatur tatsächlich notwendig waren.
 
Als ersten Schritt raten wir dringend dazu, Kontakt mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter aufzunehmen, sodass dieser erforderliche Reparaturarbeiten veranlassen kann. Damit kann sich der Mieter eine Beweisnot ersparen bzw. die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter über das notwendige Ausmaß einer Reparatur bzw. den Austausch eines Wärmebereitungsgerätes vermeiden.
 
Auch im Falle der Inanspruchnahme eines Notdienstes (z. B. Heizungsausfall) sind jene vom Vermieter vorgesehenen Firmen zu konsultieren. Nur mit diesen ist eine problemlose Abwicklung gewährleistet. Bei Beauftragung anderer Firmen ist jedenfalls darauf zu achten, dass allenfalls getauschte Geräte, zwecks vermieterseitiger Überprüfung der tatsächlichen Notwendigkeit eines Austausches, aufzubewahren sind.
 
Die Kontaktdaten der zuständigen Firmen, die mit Ihrer Wohnanlage vertraut sind, finden Sie auf dem Aushang in Ihrem Wohnhaus und hier in der Rubrik Notfallnummern.

Hinweise zur Tierhaltung

Wir weisen auf die bestehende Hausordnung hin, wonach grundsätzlich eine Genehmigung durch die Hausverwaltung einzuholen ist. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass das Halten nachfolgender Hunderasse nicht erlaubt ist: 

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pit Bull Terrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Bitte beachten Sie, dass unabhängig von der Hunderasse folgende Bestimmungen gelten:

  • Um einen Hund in einer Mietwohnung (mit oder ohne Kaufoption) halten zu dürfen, benötigen Sie eine Zustimmung durch uns als Hausverwaltung.
  • Um einen Hund in einer Eigentumswohnung halten zu dürfen, ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.

Nachstehende Formulare dienen dazu, bei uns um Hundehaltung anzusuchen bzw. uns im Falle der Eigentümergemeinschaft darüber zu informieren.

Unserer Formulare dazu finden Sie hier. 

Gesundes Wohnklima

Die Anleitung für ein gesundes Wohnklima können sie hier downloaden.