ÖWG Wohnbau
Wohnungssuche

Monatliche Kosten max. (€)
Eigenmittel max. (€)

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Abtretung der Mietrechte § 12 MRG

Ist nur an Personen möglich, die entweder im Mietvertrag als zweite Hauptmieter aufscheinen

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oder zumindest die letzten zwei Jahre (Ehegatten, Kinder) bzw. die letzten fünf Jahre (Geschwister) im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Eine Verzichtserklärung des Hauptmieters, der die Wohnung verlässt, sowie ein Nachweis über den Auszug aus der Wohnung (Meldezettel) sind vorzulegen.

 

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An- und Umbauten: Markise, neue Fenster, Satellitenempfangsanlage, Zusatzofen

Der Weg wie sie zur Genehmigung Ihres Anliegens kommen, ist abhängig von der Rechtsform Ihrer Wohnung:

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Bei Eigentumsobjekten dürfen wir als bloße Hausverwaltung keine Zustimmung oder Ablehnung erteilen sondern ist hierbei die Zustimmung Ihrer Miteigentümer  erforderlich. Die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen zur Montage einer Markise, neuer Fenster oder Zusatzöfen ist jedoch unverzichtbar.

Markise - Eigentum (665,50 kB)

Bei Mietobjekten bitten wir, ein schriftliches Ansuchen mit dem jeweiligen Formular dem zuständigen Hausverwalter zu übermitteln. Die Genehmigung oder Ablehnung erfolgt durch die Hausverwaltung in schriftlicher Form.

 

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Änderung der Zustelladresse

Sollte immer schriftlich bekannt gegeben werden.

 

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Dalehensauskünfte

Bitte richten Sie eine schriftliche Anfrage an unsere 

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Gartenwasserauslässen vor Wintereinbruch

Vielfach ist es notwendig, die Gartenwasseraußenhähne rechtzeitig abzulassen,  um Frostschäden an den Wasserleitungen zu verhindern.

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Ist Ihr Außenwasserhahn jedoch selbstentleerend, müssen Sie ihn nicht für den Winter absperren und die Zuleitung nicht entleeren.

Ob es sich um einen solchen speziellen Hahn handelt, sehen Sie beim Zudrehen. Läuft das Wasser noch einige Sekunden nach, zeigt das, dass er sich von alleine entleert. Er wird im Winter also nicht zufrieren.

Sind Sie sich nicht sicher, fragen Sie bitte Ihr Verwaltungsteam!

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Haustierwunsch?

Bei Mietobjekten bitten wir, ein schriftliches Ansuchen zur Tierhaltung  dem zuständigen Hausverwalter zu übermitteln.

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Die Genehmigung/Ablehnung erfolgt durch die Hausverwaltung in schriftlicher Form.

Bei Eigentumsobjekten dürfen wir als bloße Hausverwaltung keine Zustimmung / Ablehnung erteilen sondern ist hierbei die Zustimmung Ihrer Miteigentümer erforderlich. Die Beachtung gewisser Bestimmungen zur Haustierhaltung  ist jedoch unverzichtbar.

 

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kalten Heizkörpern?

Als häufigste Ursache für kalte Heizkörper ist die fehlende Entlüftung des Heizsystems anzusehen.

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Deshalb zuerst entlüften und dann abwarten, ob der Heizkörper warm wird. Sollte dies nicht geschehen so verständigen Sie bitte den Hausbesorger bzw. den Hausverwalter.


Die Einschaltzeiten der Heizungen sind liegenschaftsbezogen geregelt – Ihr zuständiges Hausverwaltungsteam gibt Ihnen gerne Auskunft über diese.

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Kinderlärm?

Das Gesetz legt bei der Beurteilung von Kinderlärm hohe Maßstäbe an.

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Deshalb ist die Lärmentwicklung durch spielende Kinder jedenfalls hinzunehmen und stellt keine ortsunübliche Lärmquelle dar.


Siehe auch:Kinderanwalt.at

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Kündigung einer Miet- bzw. Mietkaufwohnung

Die Kündigung muss schriftlich mit den Unterschriften aller Hauptmieter sowie mit Objektdaten, Telefonnummer und falls vorhanden der neuen Adresse versehen bis zum Monatsletzten bei uns einlangen.

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Die Dauer der Kündigungsfrist ist aus dem Mietvertrag zu ersehen. (Beträgt in der Regel zwei oder drei Monate.)


Sollte bei Bezug der Wohnung eine Kaution oder ein Finanzierungsbeitrag geleistet worden sein, können Sie bereits Ihre Bankverbindung für die Rücküberweisung von Beträgen anführen. 


Ein Nachmietervorschlag muss bereits auf der Kündigung vermerkt sein (Name, Adresse, Telefonnummer des Interessenten), kann jedoch nur bei Miet- bzw. Mietkaufwohnungen mit vertraglich vereinbartem Präsentationsrecht berücksichtigt werden.


 

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Meldezettel - Unterzeichnung

Lt. Meldegesetz 1991 ist jene Person Unterkunftgeber, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt,

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also der Hauseigentümer (Wohnungseigentümer) bzw. Hauptmieter seinen Mitbewohnern. Das heißt, dass von uns der Meldezettel für den Hauptmieter oder Anwartschaftsberechtigten unterzeichnet wird. Der Hauptmieter bzw. Anwartschaftsberechtigte unterschreibt die Meldezettel für seine Mitbewohner. Die Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen.

Meldezettel (89,00 kB)
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ÖWG Wohnbau, Moserhofgasse 14, 8010 Graz, Tel. 0316/8055 0